General Terms and Conditions
§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten für die Beauftragung der Dienstleistungen zwischen der Patientin bzw. dem Patienten (nachfolgend „Patient“ genannt) sowie der Heilpraktikerin Janine Alonzo, Marienstraße 25, 10117 Berlin (nachfolgend „Heilpraktiker“ genannt) die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGBs“ genannt) als Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 ff. BGB.
(2) Nach dem Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten schuldet der Heilpraktiker die Leistung der versprochenen Dienste mit dem Ziel, die Beseitigung oder Linderung der gesundheitlichen Beschwerden des Patienten im gegenseitigen Einverständnis herbeizuführen. Der Patient ist zur Zahlung einer Vergütung bzw. eines Honorars verpflichtet. Gemäß § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung bzw. des Honorars der freien Vereinbarung zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten überlassen. Sofern beim Zustandekommen des Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrags über eine Vergütung bzw. Honorierung nicht gesprochen wurde, gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart. Einzelheiten zur Vergütung bzw. Honorierung ergeben sich aus § 5 dieser AGBs.
(3) Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktiker-Gebührenverzeichnis (GebüH). Sofern ein Patient privat versichert ist oder über eine private Zusatzversicherung verfügt, können Behandlungskosten in vielen Fällen anteilig oder vollständig von den Versicherungen erstattet werden. Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherungsvertrag variieren. Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten. Zudem sind die Behandlungskosten von den Erstattungsleistungen der Krankenversicherung unabhängig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Werden diese AGBs in eine Fremdsprache übertragen und Vertragsbestandteil, so ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGBs ausschlaggebend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet. § 7 dieser AGBs erlangt bereits bei Vereinbarung eines Ersttermins seine Wirksamkeit.
(2) Der Heilpraktiker ist berechtigt, einen Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann oder wenn es um gesundheitliche Beschwerden des Patienten geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Vergütungs- bzw. Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen einschließlich Beratung erhalten.
§ 3 Inhalt und Zweck des Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrags
(1) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie in Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden des Patienten anwendet.
(2) Der Heilpraktiker informiert den Patienten über die anwendbaren Diagnose- und Therapieverfahren sowie über deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Anschließend entscheidet der Patient frei, welche dieser Verfahren er in Anspruch nehmen möchte. Soweit der Patient nicht selbst entscheiden kann oder will, ist der Heilpraktiker befugt, diejenigen Verfahren gewissenhaft auszuwählen, die dem mutmaßlichen Patientenwillen am nächsten kommen.
(3) Im Rahmen seiner Diagnose- und Therapieverfahren arbeitet der Heilpraktiker eng mit medizinischen Laboren und ausgewiesenen Apotheken zusammen. Dennoch kommen zum Teil auch komplementärmedizinische Verfahren zum Einsatz, die bislang nicht oder nicht abschließend schulmedizinisch anerkannt sind. Das bedeutet vor allem, dass die kausale Wirksamkeit solcher Verfahren bislang nicht oder nicht abschließend erklärt oder nachgewiesen ist. Ein subjektiv erwarteter Erfolg dieser Verfahren kann daher weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche, auch für eventuelle Folgen, sind daraus nicht abzuleiten. Zudem sind die eingesetzten komplementärmedizinischen Verfahren als eine Ergänzung zur schulmedizinischen Behandlung zu verstehen und sollen diese nicht ersetzen. Etwaige schulmedizinisch angeordnete Therapien sollten vom Patienten daher weiterhin nach eigenem Ermessen durchgeführt werden. Soweit der Patient die Anwendung komplementärmedizinischer Verfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden möchte, hat er dies rechtzeitig gegenüber dem Heilpraktiker schriftlich zu erklären.
(4) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 4 Mitwirkung des Patienten
(1) Der Patient ist zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese oder Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
(2) Im Falle von Laboruntersuchungen liegt es in der Verantwortung des Patienten, einen Termin zur Besprechung der Laborergebnisse zu vereinbaren und wahrzunehmen. Die Herausgabe von Laborergebnissen ohne vorherige Befundbesprechung erfolgt grundsätzlich nicht. Der Befundbesprechungstermin darf nicht länger als drei Monate nach dem Termin liegen, an dem die Laboruntersuchungen veranlasst wurden. Andernfalls werden die Laborergebnisse automatisch gelöscht. Eine Wiederherstellung der Ergebnisse ist in diesem Falle nur mit zusätzlichem Aufwand möglich, der dem Patienten pauschal mit 60 € in Rechnung gestellt wird. Das Recht des Labors auf vollständige Bezahlung der Laborleistungen durch den Patienten bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Vergütung bzw. Honorierung des Heilpraktikers
(1) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar. Über die Höhe der Vergütung und des Honorars wird der Patient im Erstgespräch informiert. Eine Verpflichtung zur Anwendung fremder Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse besteht nicht.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung bzw. das Honorar für jeden Beratungs- bzw. Behandlungstag entweder direkt nach der Beratung bzw. Behandlung per Kartenzahlung an den Heilpraktiker zu entrichten; oder der Patient erhält die Möglichkeit, die Vergütung bzw. das Honorar nachträglich auf Rechnung zu entrichten. Details hierzu ergeben sich aus § 11 dieser AGBs.
(3) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ), so ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Vergütungs- bzw. Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe abzurechnen. In Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Heilpraktiker von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Vergütungen bzw. Honorare gegenüber Dritten geltend zu machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der Heilpraktiker die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.
(4) Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ), so sind diese Leistungen Bestandteil der Vergütungen bzw. Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Heilpraktiker und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre – unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
(6) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist Heilpraktikern die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet. Muster von apothekenpflichtigen Arzneimitteln sind hiervon ausgenommen. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist aber nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe, sondern eine Verwendung darstellt, sofern das jeweilige Arzneimittel bei mehr als einem Patienten zur Anwendung kommt. Daraus folgt, dass die Heilpraktiker-Vergütung bzw. das Heilpraktiker-Honorar grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten kann und eine wie auch immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist.
(7) Dahingegen stellt die Abgabe von empfohlenen oder verordneten Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten ein nicht durch diese AGBs erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Vergütungs- bzw. Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient die freie Wahl der Apotheke bzw. Verkaufsstelle.
§ 6 Honorarerstattung durch Dritte
(1) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung der Vergütung bzw. des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, ist § 5 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch die Vergütung bzw. das Honorar oder Vergütungs- bzw. Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
(2) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 3 Absatz 2 gegenüber dem Patienten Angaben zur Erstattungspraxis Dritter macht, sind diese unverbindlich.
(3) Eine Verpflichtung zur Anwendung fremder Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse besteht nicht. Hiernach gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbarte Vergütung bzw. vereinbartes Honorar und die Vergütung bzw. das Honorar beschränkt sich auch nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
(4) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen keine direkten Auskünfte gegenüber Dritten. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind vergütungs- bzw. honorarpflichtig.
§ 7 Verbindlichkeit von Terminabsprachen
Termine, die vom Patienten nicht eingehalten werden können oder wollen, sind von ihm zuvor telefonisch, persönlich oder per E-Mail abzusagen oder zu verschieben. Nicht wahrgenommene Termine, die weniger als 48 Stunden im Voraus oder gar nicht abgesagt oder verschoben wurden, werden in derselben vollen Höhe berechnet, wie sie bei Wahrnehmung des Termins voraussichtlich berechnet worden wären. Ist der Grund für einen nicht rechtzeitig abgesagten bzw. verschobenen Termin kurzfristig eingetretene höhere Gewalt (z.B. eine Erkrankung weniger als 48 Stunden vor dem Termin), so hat der Patient darüber innerhalb einer Woche einen schriftlichen Nachweis zu erbringen (im Falle von Krankheit durch ein ärztliches Attest).
§ 8 Terminverwaltung
Für eine optimale Terminverwaltung setzt der Heilpraktiker das Terminverwaltungssystem Doctolib ein. Dabei ist die Doctolib GmbH (Mehringdamm 51, 10961 Berlin) für den Heilpraktiker als Auftragsverarbeiter tätig.
Der Heilpraktiker nutzt die Doctolib-Kalendersoftware für seine Patienten, um Termine einheitlich zu verwalten. Doctolib verarbeitet sämtliche Daten nach allen geltenden Datenschutzvorschriften und wendet höchste Sicherheitsstandards an. Für die Terminvereinbarung werden folgende Daten in den Doctolib-Kalender eingetragen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Krankenkassenstatus, ggf. Hausarzt, ggf. überweisender Arzt, Besuchsgrund und ggf. Terminhistorie.
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Patientendaten sind Art. 6 I b) DSGVO, Art. 6 I a) DSGVO und Art. 9 II h) DSGVO. Die Daten werden gleichlaufend zu den berufsrechtlichen Aufbewahrungspflichten für die Dauer von zehn Jahren gespeichert. Es erfolgt keine Weiterleitung der Daten durch den Heilpraktiker oder durch Doctolib an kommerzielle Anbieter. Nicht nur der Heilpraktiker, sondern auch Doctolib ist an die Schweigepflicht gebunden. Eine Entbindung von der Schweigepflicht ist für die Anwendung von Doctolib nicht erforderlich.
Um Terminausfälle zu vermindern, wird der Patient mittels des Doctolib-Kalendersystems per SMS und/oder E-Mail an den jeweils vereinbarten Termin erinnert. Falls der Patient dem Heilpraktiker schriftlich mitteilt, dass er keine Terminerinnerungen mehr erhalten möchte, wird der Heilpraktiker die Doctolib-Erinnerungsfunktion für den Patienten deaktivieren.
Für eine Online-Terminbuchung durch den Patienten ist ein Doctolib-Benutzerkonto erforderlich. Hierfür gelten die Datenschutzhinweise von Doctolib. Für das Anlegen eines Doctolib-Benutzerkontos ist die Doctolib GmbH (Mehringdamm 51, 10961 Berlin) Ansprechpartner und Verantwortlicher für die Datenverarbeitung. Rechtsgrundlagen hierfür sind Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO sowie Art. 9 II h) DSGVO.
§ 9 Vertraulichkeit der Behandlung
(1) Der Heilpraktiker behandelt sämtliche Patientendaten vertraulich und erteilt Auskünfte an Dritte bezüglich der Diagnose, der Beratung und der Therapie sowie bezüglich der Begleitumstände und der persönlichen Verhältnisse des Patienten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen würde.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise aufgrund der Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder wenn der Heilpraktiker auf behördliche oder gerichtliche Anordnung hin auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
§ 10 Datenschutz und Handakte
(1) Dem Patienten ist bekannt und er willigt darin ein, dass im Rahmen des Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrags die erforderlichen persönlichen Daten durch den Heilpraktiker auf Datenträgern gespeichert werden.
(2) Im Rahmen der Beauftragung von Leistungen durch Dritte (z.B. Laborleistungen) durch den Heilpraktiker werden keine persönlichen Daten des Patienten weitergegeben, es sei denn, dies ist erforderlich oder der Patient hat ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
(3) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt der Heilpraktiker diese kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, der besagt, dass sich die Originale in der Handakte befinden.
(4) Im Übrigen, insbesondere auch für die Nutzung der Internetseiten des Heilpraktikers und für den elektronischen Datenaustausch, z.B. per E-Mail, gilt die Datenschutzerklärung des Heilpraktikers, die unter www.loom-health.de einsehbar ist.
§ 11 Rechnungsstellung
(1) Unabhängig von der Zahlungsart (z.B. Kartenzahlung, Zahlung auf Rechnung) erhält der Patient eine Rechnung mit Behandlungsdatum und Spezifizierung der erbrachten Leistungen sowie Dritt- und Nebenleistungen. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers sowie den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Für alle Leistungsarten ist der ggf. zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen.
(2) Enthält die Rechnung eine Diagnose und/oder Therapiespezifizierung mit Diagnoserückschlüssen, so erteilt der Patient dem Heilpraktiker die Erlaubnis, die für die Abrechnung und Patientenverwaltung relevanten Daten an dessen Partnerunternehmen Simplimed GmbH (nachfolgend „Simplimed“ genannt) unter Berücksichtigung des Patientenrechtegesetzes (PatRG) zu übermitteln.
§ 12 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag und den AGBs sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrags oder der AGBs ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrags und der AGBs insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Berlin, zuletzt aktualisiert im Februar 2024